, führte den Flüchtlingssozialdienst der S.________ resp. den Flüchtlingssozialdienst der Stadt Bern so über den Umfang seiner Bedürftigkeit in die Irre und bezog Leistungen, die ihm nicht zustanden, auf die er bei Angabe der wahren Tatsachen keinen Anspruch gehabt hätte und die ihm im Wissen um die nicht gemeldeten Einkünfte nicht ausbezahlt worden wären. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich sowie in Bereicherungsabsicht.