wissentlich insgesamt 10 Drogenauslieferfahrten, wobei jeweils 150 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 27 %, total ausmachend 1'500 Gramm Heroingemisch bzw. 405 Gramm reines Heroin, an verschiedene Abnehmer verkauft wurden. Die bei G.________ sichergestellten 410 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 27 %, total ausmachend 110.7 Gramm reines Heroin, waren ebenfalls zum Verkauf vorgesehen, wobei der Beschuldigte wie bis anhin als Chauffeur fungiert hätte. Der Beschuldigte wurde für jede Fahrt mit CHF 250.00, total ausmachend CHF 3'000.00, entschädigt.