278, Z. 114 ff.). Es ist naheliegend, dass es sich bei den übrigen 35 Gramm Heroingemisch um den Rest der zur Bezahlung an den Logisgeber abgegebenen 2 Portionen handelt. Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es sich bei den 426 Gramm um Heroingemisch handelte, das zum Verkauf vorgesehen war, und ist die in der Anklageschrift genannte Menge von 410 Gramm Heroingemisch (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift) als erstellt zu betrachten. 11.3.6 Fazit und Beweisergebnis zu Ziff. I.1.2.2., I.1.2.3. und I.1.4. AKS