_ sagte aus, er sei immer vom gleichen Fahrer chauffiert worden (pag. 281, Z. 283). Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte, der zuvor jeweils die Funktion des Fahrers innehatte und keine Anstalten machte, damit aufzuhören, nicht auch bei den darauffolgenden Fahrten als Fahrer fungiert hätte. Soweit die Verteidigung vorbringt, ein Teil des sichergestellten Heroingemischs hätte zur Bezahlung an den Logisgeber von G.________ gehen sollen und sei nicht zum Verkauf vorgesehen gewesen, ist das Folgende festzuhalten: