27 CHF 3'000.00 ist von einer Entschädigung von (mindestens) CHF 250.00 pro Fahrt auszugehen. 11.3.5 Bestimmung des bei G.________ sichergestellten Heroins Mit Blick auf die zahlreich erfolgten Fahrten mit F.________ und G.________ sowie die erstellten Arbeitsabläufe in der Organisation kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch das bei G.________ sichergestellte Heroingemisch an Abnehmer verkauft werden sollte und der Beschuldigte hierbei als Fahrer fungieren sollte. G.________ sagte aus, er sei immer vom gleichen Fahrer chauffiert worden (pag.