11.3.4 Wissen und Willen sowie Entschädigung Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten kann auf das bisher Ausgeführte und die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. III.3.6.5. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1210). Der Beschuldigte wusste, um was es geht und welche Funktion ihm dabei zukam (Fahrer der Läufer), hatte er sich doch aktiv um diese Aufgabe in der Organisation bemüht (vgl. Audio-Überwachung, pag. 203, 216 f., 218 f.). Zur Entschädigung pro Fahrt kann erneut das Instruktionsgespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ vom 25. Oktober 2019 beigezogen werden (CHF 250.00; pag. 218 in fine;