lässt sich jedoch keine grössere Menge rechtsgenüglich beweisen. Somit ist mit der Vorinstanz von einer Liefermenge von jeweils 6 Knollen zu 25 Gramm, ausmachend 150 Gramm Heroingemisch, pro Fahrt auszugehen. Bei den erstellten 10 Fahrten mit G.________ ergibt dies eine Gesamtmenge von 1'500 Gramm Heroingemisch, das an Abnehmer veräussert wurde. Betreffend F.________ ist aufgrund der standardisierten Arbeitsabläufe innerhalb der Organisation und der Tatsache, dass G.________ nachweislich die Funktion von F.______