26 Angesichts der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten 17 Knollen zu je ca. 25 Gramm scheint es zumindest zweifelhaft, dass bei den zuvor erfolgten Fahrten jeweils nur etwa 6 Knollen veräussert worden sein sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb gerade bei der letzten, offensichtlich bereits vorbereiteten Fahrt eine grössere Menge hätte ausgeliefert werden sollen als bei den zuvor erfolgten Fahrten. Gestützt auf die Aussagen von G.________ lässt sich jedoch keine grössere Menge rechtsgenüglich beweisen.