448 f., Z. 486 ff.; pag. 493 ff.). 11.3.1 Anzahl Fahrten Betreffend F.________ ist mit der Vorinstanz auf die Erkenntnisse aus der Observation vom 13. und 14. Januar 2020 abzustellen und, wie angeklagt, von zwei Auslieferfahrten auszugehen. Betreffend G.________ sind dessen Aussagen beizuziehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb G.________ sich selbst über Gebühr hätte belasten sollen. Im Sinne einer Präzisierung ist der Verteidigung hingegen beizupflichten, dass die Angabe von G.________, er habe 11-12 Pakete zur Auslieferung erhalten, die letzte, durch die Polizei sichergestellte Lieferung mitumfasst (pag.