Zumindest für diese Menge habe somit keine Absicht zur Veräusserung bestanden. Betreffend die angeblichen Fahrdienstleistungen zugunsten von F.________ könne den Akten nichts Wesentliches entnommen werden. Seine Aussagen seien pauschal und würden nicht für einen Nachweis reichen (zum Ganzen pag. 1333 f.).