Die Identifikation des Beschuldigten als Fahrer sei ebenfalls zweifelhaft. Die Umstände, unter denen G.________ das Auto des Beschuldigten wiedererkannt haben solle, seien nicht dokumentiert und liessen sich somit nicht nachvollziehen. Betreffend den dazugehörigen Vorwurf des Anstalten Treffens sei nicht klar, was mit der sichergestellten Heroinmenge hätte passieren sollen. Gemäss D.________ hätten eine bzw. zwei Portionen zu 25 Gramm zudem als Entschädigung an den Logisgeber gehen sollen. Zumindest für diese Menge habe somit keine Absicht zur Veräusserung bestanden.