Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, die Erwägungen der Vorinstanz seien in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft. So habe der Beschuldigte konstant bestritten, von den Tätigkeiten der Läufer gewusst zu haben. Gegenteiliges lasse sich den Akten nicht entnehmen. Auch die Anzahl erfolgter Fahrten mit G.________ habe die Vorinstanz falsch errechnet. G.________ habe ausgesagt, er habe insgesamt 11-12 Pakete zur Auslieferung erhalten, womit die letzte, durch die Polizei sichergestellte Lieferung mitgemeint sei. Die Identifikation des Beschuldigten als Fahrer sei ebenfalls zweifelhaft.