Basierend auf den Aussagen von G.________ (gesamthaft etwas über CHF 3'000.00 bezahlt; pag. 284 Z. 436 ff.) und der Audio-Überwachung (Track-Nr. 1212) ging die Vorinstanz von einer Entschädigung des Beschuldigten von CHF 300.00 pro Fahrt aus (CHF 250.00 und CHF 50.00 für das Auto). Das Wissen des Beschuldigten um die Art der Transporte erachtete die Vorinstanz als klar erstellt und verwies auf ihre bisherigen Ausführungen. 11.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, die Erwägungen der Vorinstanz seien in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft.