Die Lieferung des zu verteilenden Heroingemisches habe sich am 10. Februar 2020 nämlich bereits bei G.________ befunden, wo sie bei der Hausdurchsuchung sichergestellt worden sei. Betreffend Menge stellte die Vorinstanz auf den Aussagen von G.________ ab, ausmachend 150 Gramm Heroingemisch pro Fahrt (6 Pakete à 25 Gramm).