24 F.________ und G.________ in einer Übergangsphase 7-8 Auslieferfahrten gemeinsam gemacht hätten und G.________ schliesslich bis zu seiner Anhaltung noch 4-5 Mal alleine als Läufer unterwegs gewesen sei, immer mit dem Beschuldigten als Fahrer. Schliesslich sei auch klar, dass aufgrund des Modus Operandi die nächste(n) Auslieferfahrt(en) von G.________ durch den Beschuldigten bereits in Planung gewesen seien. Die Lieferung des zu verteilenden Heroingemisches habe sich am 10. Februar 2020 nämlich bereits bei G._____