Gemäss der polizeilichen Überwachung, welche sich mit den Aussagen von G.________ decke, sei der Beschuldigte jeweils als Fahrer von F.________ (13. Januar 2020 und 14. Januar 2020), G.________ (22. Januar 2020 und 4. Februar 2020) oder beiden (16. Januar 2020 und 20. Januar 2020) in Erscheinung getreten. Es sei davon auszugehen, dass nicht sämtliche Auslieferfahrten polizeilich hätten observiert werden können und G.________ entsprechend seiner Aussagen noch weitere Auslieferfahrten mit dem Beschuldigten als Fahrer getätigt habe. Insgesamt sei erwiesen, dass F.________ zwei Auslieferfahrten alleine gemacht habe, bevor