Bei «W.___ (Alias)» handle es sich um F.________, dem Vorgänger von G.________. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die objektiven Beweismittel sodann fest, dass der Beschuldigte drei Mietverträge mit der K.___ GmbH (BMW 3er Premium- Limousine) abgeschlossen habe (pag. 473 ff.), dessen Inhalt mit den Erkenntnissen aus der Observation der drei Fahrten am 13. Januar 2020, 14. Januar 2020 und 22. Januar 2020 übereinstimme (Datum, Fahrzeugtyp und Autokennzeichen). Gemäss der polizeilichen Überwachung, welche sich mit den Aussagen von G.________ decke, sei der Beschuldigte jeweils als Fahrer von F.____