11.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die Anklagesachverhalte in Ziff. I.1.2.2., I.1.2.3. und I.1.4. fest, dass der Beschuldigte zwar gänzlich bestreite, F.________ und G.________ gefahren zu haben. G.________ habe jedoch glaubhaft ausgesagt, dass der Fahrer immer derselbe gewesen sei, und das Auto des Beschuldigten erkannt, welches jener am 16. Januar 2020 für CHF 4'500.00 gekauft habe.