10.3.6 Fazit und Beweisergebnis zu Ziff. I.1.2.1 und Ziff. I.1.3. AKS Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte E.________ bei vier Auslieferungen zwecks Verkaufs von Heroin an diverse Abnehmer chauffierte, wofür der Beschuldigte mit CHF 250.00 pro Fahrt entschädigt wurde, total ausmachend CHF 750.00. Die vierte Fahrt endete mit der polizeilichen Anhaltung. Auf den ersten drei Fahrten wurden je 25 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 19 %, ausmachend total 14.25 Gramm reines Heroin, ausgeliefert.