Die Aussagen von E.________ sind somit nicht das einzige belastende Element, das dafürspricht, dass es bei sämtlichen vier Fahren um das Ausliefern von Heroingemisch in Portionen von 25 Gramm ging. Die vorinstanzliche Feststellung einer Drogenmenge von jeweils 25 Gramm pro Fahrt, d.h. jeweils 1 Portion, ist sicher nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgefallen. Eine Auslieferungsfahrt mit dem Fahrzeug für lediglich 25 Gramm Heroingemisch ist weder besonders effizient, noch dürfte es in finanzieller Hinsicht lukrativ gewesen sein. Orientiert man sich an dem von G.________ (dazu E. 11 unten) angegebenen Erlös pro Paket à 25 Gramm von CHF 300.00 bzw. 350.00 bis 400.00 (pag.