___ gestellt, sodass dessen Aussagen zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Überdies liegen neben den Aussagen von E.________ weitere Beweismittel und Indizien vor, die zwanglos darauf schliessen lassen, dass es bei diesen vier Fahrten immer um die Auslieferung von Heroingemisch durch die Organisation ging und hierbei jeweils Portionen von 25 Gramm ausgeliefert wurden. Namentlich konnten bei der Anhaltung von E.________ und dem Beschuldigten resp. bei deren vierten Fahrt zwei Plastiksäckchen mit total brutto 51.7 bzw. netto 48 Gramm Heroingemisch, d.h. von je ca. 25 Gramm, sichergestellt werden (pag. 553 f.), hatte E.___