Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen bzw. Auskunftspersonen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_120/2019, 6B_122/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2.). In diesem Fall dürfen die Aussagen zulasten der beschuldigten Person verwertet werden. Im vorliegenden Verfahren wurde kein Antrag zur parteiöffentlichen Einvernahme von E.________ gestellt, sodass dessen Aussagen zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürften.