21 angemessene und hinreichende Gelegenheit zu gewähren ist, die sie belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an die betroffenen Personen zu stellen (Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden.