_, auf die sich die Vorinstanz zur Begründung der Liefermenge von 25 Gramm pro Fahrt stützte (pag. 1145; vgl. pag. 1205 f.), entstanden im Rahmen einer anderen Untersuchung (ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten), wurden von der Vorinstanz ediert und dem Beschuldigten lediglich vorgehalten (pag. 454). E.________ wurde im vorliegenden Verfahren nie einvernommen. Es fehlt somit an einer Konfrontationseinvernahme bzw. parteiöffentlichen Einvernahme von E.________ im Verfahren des Beschuldigten.