309, Z. 233 f.) umhergefahren habe, sind vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine oder mehrere Fahrten einen anderen Zweck als das Ausliefern von Heroin gehabt hätten, zumal der Beschuldigte jeweils auf Anweisung eines Dritten handelte (dazu sogleich) und er keine persönliche Beziehung zu E.________ hatte. 10.3.3 Menge Heroingemisch Die Aussagen von E.________, auf die sich die Vorinstanz zur Begründung der Liefermenge von 25 Gramm pro Fahrt stützte (pag.