Zum Zweck der Fahrten und zum Wissen des Beschuldigten Am Zweck der Fahrten und dem Wissen des Beschuldigten bestehen entgegen der Verteidigung keine Zweifel. Schon am 25. September 2019 war dem Beschuldigten von D.________ in einem Telefongespräch angeboten worden, auf einer Auslieferungsfahrt mit dem unbekannten Läufer dabei zu sein, um die «Arbeit» kennenzulernen, wobei unklar ist, ob es dazu kam (pag. 203). Am 17. Oktober 2019 folgten persönliche Instruktionen zur Funktion als «Fahrer», einschliesslich einem regelrechten Crash-Kurs in Polizeitaktik (pag.