In den Akten seien nur Fragmente seiner Einvernahmeprotokolle verfügbar. Daraus gehe insbesondere nicht hervor, dass jede Fahrt der Auslieferung von Heroin gedient habe. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und in Anwendung des In-dubio-Grundsatzes sei der Anklagesachverhalt somit nicht erstellt (zum Ganzen pag. 1334). 10.3 Erwägungen der Kammer 10.3.1 Anzahl Fahrten Der Beschuldigte hat die angeklagte Mindestanzahl von vier Fahrten (3+1) zugegeben (pag. 293, Z. 82 f.; pag. 306, Z. 89; pag. 332, Z. 60 und Z. 74; pag. 454, Z. 650 f.). 10.3.2 Zum Zweck der Fahrten und zum Wissen des Beschuldigten