20 Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2.1. und I.1.3. als erstellt mit der Präzisierung, dass bei den drei Auslieferfahrten gemäss Ziff. I.1.2.1. insgesamt 75 Gramm transportiert wurden. 10.2 Vorbringen der Verteidigung Gemäss der Verteidigung könne aus den Aussagen von E.________ nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte diesen vier Mal zwecks Auslieferung von Heroin chauffiert habe. In den Akten seien nur Fragmente seiner Einvernahmeprotokolle verfügbar.