Aus den beigezogenen Einvernahmen von E.________ gehe hervor, dass er jeweils mind. 25 Gramm und max. 75 Gramm pro Fahrt Heroingemisch ausgeliefert habe (pag. 1143 ff.). E.________ belaste sich mit diesen Aussagen selber und die Mengenangaben stimmten mit den gängigen Durchschnittsauslieferportionen à jeweils 25 Gramm überein. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ging die Vorinstanz von einer Menge von 25 Gramm Heroingemisch pro Auslieferfahrt aus, bei drei Fahrten total ausmachend 75 Gramm. Betreffend Reinheitsgrad stützte sie sich auf den Wert des bei E._____