10.1 Vorinstanzliche Beweiswürdigung Die Vorinstanz stellte in Bezug auf die Anklagesachverhalte in Ziff. 1.2.1 und I.1.3. fest, dass der Beschuldigte zugegeben habe, E.________ innert ca. eines Monats vier Mal gefahren zu haben, inklusive der Anhaltung am 3. Juni 2020 (pag. 293, Z. 82 f.; pag. 306, Z. 89; pag. 454, Z. 650 f.). Bei der Anhaltung des Beschuldigten zusammen mit E.________ am 3. Juni 2020 seien bei E.________ brutto 51.7 Gramm Heroingemisch bzw. 48 Gramm netto sichergestellt worden (pag. 553 f.; pag. 657 f.). Der Reinheitsgrad betrage 19 % Heroin-Hydrochlorid. Aus den beigezogenen Einvernahmen von E.___