I.1.1. AKS Mit der Vorinstanz ist somit als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. September 2019 bis am 19. November 2019 einen unbekannten Läufer bei sich wohnen liess, ihn betreute und auf ihn aufpasste. Dies im Wissen darum, dass der Läufer von D.________ grössere Mengen Heroin geliefert erhält und weiterverkauft. Während des angeklagten Tatzeitraums erfolgten 13 Lieferungen zu jeweils 450g Heroingemisch, total ausmachend 5'850 Gramm Heroingemisch, die der Läufer anschliessend weiterverkaufte .