Den Telefongesprächen mit D.________ kann zudem entnommen werden, dass das Betreuen und Aufpassen auf den Läufer durch den Beschuldigten primär aus Eigeninteresse erfolgte. So wollte der Beschuldigte seine Aufgabe zur vollsten Zufriedenheit der Auftraggeber erledigen, weitere Aufträge erhalten und sich selbst vor dem Auffliegen schützen (vgl. u.a. pag. 182, Z. 201 ff; pag. 200 f. und 202 ff.). 9.3.6 Fazit und Beweisergebnis zu Ziff. I.1.1. AKS