9.3.5 Betreuen und Aufpassen Dass der Beschuldigte nicht nur den Läufer bei sich wohnen liess, sondern ihn auch betreute und auf ihn aufpasste, ist aufgrund der bei den Akten liegenden Ermittlungsergebnissen erstellt. So erklärte er gegenüber D.________ mehrmals telefonisch, dass er den Läufer mit Lebensmitteln und anderem versorgt habe (pag. 201; pag. 202; pag. 204), sich um seine Wäsche (pag. 202) und sein Abendessen gekümmert habe (pag. 201), um dessen Sicherheit besorgt sei und darauf achte, dass dieser sein «Programm» einhalte (pag. 204). Den Telefongesprächen mit D.______