243 Z. 339 ff.). In Abweichung zur Vorinstanz ist aufgrund des abgehörten Telefonats vom 16. September 2019 zwischen D.________ und «L.___(Alias)» evident, dass der unbekannte Läufer bereits am 16. September 2019 beim Beschuldigten logierte (vgl. pag. 182, Z. 197 ff. und pag. 198 f.). Eine Erweiterung des Tatzeitraums verstiesse jedoch gegen das Verschlechterungsverbot, sodass es beim Tatzeitraum vom 20. September 2019 bis 18. November 2019 bleibt. 9.3.5 Betreuen und Aufpassen