18 fand zeitlich am letzten Tag der Beherbergung statt, und es ist naheliegend, dass die zweite Auszahlung erst danach stattfand. Die angeklagte Dauer von zwei Monaten korrespondiert wiederum mit der Aussage von D.________, dass ein Läufer gemäss Anweisung von «L.___(Alias)» nie länger als zwei Monate in derselben Wohnung sein sollte (pag. 239 Z. 661) und der Beschuldigte mehr für die Zurverfügungstellung der Wohnung verlangt habe (pag. 243 Z. 339 ff.).