Entschädigung des Beschuldigten für die Beherbergung Gemäss den glaubhaften Aussagen von D.________ erhielt der Beschuldigte für die Zurverfügungstellung der Wohnung eine Entschädigung und hielt sich der unbekannte Läufer mindestens zwei Monate in der Wohnung des Beschuldigten auf (vgl. pag. 181, Z. 14; pag. 152; 233 Z. 107 ff.; 242 Z. 306 ff.; 243 Z. 328 ff.; 244 Z. 351 ff.). Während seinen Einvernahmen machte er leicht divergierende Aussagen dazu, ob es nun CHF 1'500.00 oder CHF 1'300.00 waren, die der Beschuldigte pro Monat für das Beherbergen erhielt (CHF 1'500.00: pag. 242 Z. 311 ff.; CHF 1'300.00: pag. 243 Z. 332 ff.;