Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1. AKS konnten zwar weder beim Beschuldigten noch beim unbekannten Läufer Heroin sichergestellt werden. Indes wurden im Rahmen der Untersuchungen gegen die Organisation anderweitige Sicherstellungen durchgeführt und Proben ausgewertet. Die Kammer zieht daher zur Ermittlung des Mittelwerts die verfügbaren forensischchemischen Auswertungen der in Pulverform sichergestellten Heroingemische heran, wobei der Heroin-Hydrochlorid-Wert massgebend ist (vgl. BGE 109 IV 143). Die Auswertungsergebnisse der sichergestellten Heroinsteine werden dabei nicht miteinbezogen.