des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Strafverfahren PEN 22 87 gegen D.________). Es finden sich jedoch Transkriptionen aus der Überwachung bei den Akten, aus denen geschlossen werden muss, dass D.________ entgegen seinen Aussagen Kenntnis von den ausgelieferten Mengen hatte und es pro Tasche jeweils um rund ein halbes Kilo ging (vgl. pag. 523 Z. 641 ff. und pag. 543: «Nei, ich mache nie so; ohne den Inhalt zu wiesen. Ich weiss alles was ich mitnehmen oder bringen; und weiss auch wie viel % es hat, genauere Gewicht...die hat N.________ (Codename) Mischung... es ist zirka halbe kg»).