Jeweilige Liefermenge Die Vorinstanz zeigte schlüssig auf, weshalb für die 13 Lieferungen von einer jeweiligen Liefermenge von 450g Heroingemisch auszugehen ist. Diesen Erwägungen (vgl. pag. 1201 f.) kann sich die Kammer anschliessen. Insbesondere aus den beigezogenen Verfahrensakten PEN 22 87 betreffend D.________ geht hervor, gestützt auf welche Erkenntnisse die Strafverfolgungsbehörden auf eine Menge von mind. 450 Gramm Heroingemisch pro Lieferung geschlossen haben (vgl. Anzeigerapport, pag. 140 f.; ferner in den Verfahrensakten PEN 22 87: pag. 522 f.,