Aus den edierten Verfahrensakten PEN 22 87 betreffend D.________ geht hervor, dass am 26. Oktober 2019 eine weitere (14.) Lieferung zur M.____- strasse stattfand (Verfahrensakten PEN 22 87 pag. 254-256). Aufgrund des Verschlechterungsverbots und der in Ziff. I.1.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs genannten Gesamtmenge an Heroingemisch von 5'850 Gramm hat diese Lieferung oberinstanzlich ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben. Im Ergebnis ist somit von 13 Fahrten zur Übergabe von Heroingemisch auszugehen, das mit Wissen des Beschuldigten durch den beherbergten Läufer verkauft wurde. 9.3.2 Jeweilige Liefermenge