15 Fahrten vom jeweiligen Drogendepot zur damaligen Wohnadresse des Beschuldigten immer derselbe war. D.________ gab überdies keine anderen, plausiblen Gründe für die kurzen Besuche beim Beschuldigten nach dem Aufsuchen der Depots an. Mit der Vorinstanz sind gestützt auf die Aussagen von D.___