Es ist in Anbetracht dieser Konversationen zu wiederholen, dass der Beschuldigte während des gesamten Zeitraums der Beherbergung wusste, «was Sache war». Ob er jemals den Inhalt der gelieferten Taschen gesehen hat, ist nicht relevant. 9.3.1 Anzahl Drogenlieferungen Den Vorbringen der Verteidigung in oberer Instanz ist vorab entgegenzuhalten, dass die Bestätigungen von D.________ der einzelnen Drogenlieferungen allesamt auf Vorhalten von Ermittlungserkenntnissen aus den geheimen Überwachungsmassnahmen basieren. Dazu sagte D.________ jeweils aus: «Ja, genau diese Arbeit habe ich gemacht» (zur Lieferung vom 20. September 2019;