gab er ferner an, der «Junge» solle sich tagsüber nicht aus der Wohnung begeben, damit er nicht gesehen würde (pag. 201); er schaue für die Sicherheit des «Jungen» und, dass die Arbeit weitergehe (pag. 200). Am 25. September 2019 fragte D.________ den Beschuldigten, ob er auf eine Tour mit dem «Jungen» mitkommen wolle, um die Arbeit kennenzulernen, was dieser damit quittierte, dass er das nicht am Telefon besprochen wolle (pag. 203). Es ist in Anbetracht dieser Konversationen zu wiederholen, dass der Beschuldigte während des gesamten Zeitraums der Beherbergung wusste, «was Sache war».