194, Z. 574 und Z. 587; pag. 233, Z. 111, Z. 114, Z. 119 f., pag. 233; pag. 241, Z. 294; pag. 244, Z. 362 ff.; pag. 248, Z. 473; pag. 249, Z. 506). Seine Aussagen stimmen nicht zuletzt mit den objektiven Beweismitteln überein und ergeben mit diesen ein stimmiges Gesamtbild des damaligen Drogenhandels. Namentlich die GPS-Überwachungen, die Observation sowie die Audioaufnahmen aus dem Innenraum des von D.________ benützten Renault Mégane bestätigen seine auf Vorhalte getätigten Aussagen.