Die von der Vorinstanz angeführte aussergewöhnlich hohe Entschädigung für die Untermiete, die auf Mitwissen des Beschuldigten hindeuten solle, sei nicht erstellt. Es sei nicht klar, ob überhaupt jemals Geld geflossen sei. Anhand von Telefongesprächen lasse sich lediglich vermuten, dass der Beschuldigten einmal CHF 1'300.00 erhalten habe, was bei einer zweimonatigen Beherbergung einem marktüblichen Zins entspreche. Die von der Vorinstanz schliesslich angeführten Telefongespräche zwischen D.________ und dem Beschuldigten würden nicht den vorliegend fraglichen Tatzeitraum betreffen.