Dem Beschuldigten sei nie eine Tasche mit Heroin ausgehändigt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass der Läufer diese versteckt aufbewahrt habe. Auch von den anderen, beim Betäubungsmittelhandel üblicherweise anfallenden Arbeiten wie Strecken und Portionieren der Ware habe der Beschuldigte keine Kenntnisse, zumal anlässlich der Hausdurchsuchungen keine entsprechenden Utensilien bei ihm vorgefunden worden seien. Die von der Vorinstanz angeführte aussergewöhnlich hohe Entschädigung für die Untermiete, die auf Mitwissen des Beschuldigten hindeuten solle, sei nicht erstellt.