Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, woher er gesicherte Kenntnis diesbezüglich haben könne. Das Abstreiten des Beschuldigten sei insoweit nachvollziehbar, als keine Beweismittel über die Vorgänge in seiner Wohnung vorhanden seien. Dem Beschuldigten sei nie eine Tasche mit Heroin ausgehändigt worden und es könne davon ausgegangen werden, dass der Läufer diese versteckt aufbewahrt habe.