__ und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo ging die Vorinstanz schliesslich davon aus, dass der Beschuldigte CHF 1'300.00 pro Monat für die Beherbergung des unbekannten Läufers erhielt, ausmachend total CHF 2'600.00. 9.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, D.________, auf dessen Aussagen sich die Vorinstanz abgestützt habe, habe nicht verlässlich beantworten können, was der Beschuldigte über die Aktivitäten der von ihm beherbergten Läufer gewusst habe. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, woher er gesicherte Kenntnis diesbezüglich haben könne.