Ob der Beschuldigte den Läufer zusätzlich betreute und auf diesen aufpasste, liess sie offen. Betreffend Reinheitsgrad stellte die Vorinstanz mangels beim unbekannten Läufer sichergestellten Heroins auf dem Durchschnittswert der in den Akten vorhandenen Analysewerte des im Zusammenhang mit derselben kriminellen Organisation sichergestellten Heroins ab. Dieser