Lieferung vom 9. Februar 2020 zudem nicht in den angeklagten Tatzeitraum fällt. Aufgrund der erstellten Drogenlieferungen und den Aussagen von D.________ erachtete die Vorinstanz sodann als erstellt, dass der Beschuldigte (zumindest) im Zeitraum vom 20. September 2019 bis zum 18. November 2019 einen unbekannten Läufer bei sich beherbergte. Ob der Beschuldigte den Läufer zusätzlich betreute und auf diesen aufpasste, liess sie offen.